Erwägungsgrund 4 32010D0718
Frankreich hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind. Diese Übereinkünfte sollten zum einen den Währungsbereich betreffen, da Frankreich beabsichtigt, den Euro als einheitliche Währung auf Saint-Barthélemy beizubehalten, und da sichergestellt werden muss, dass das Unionsrecht in den für das einwandfreie Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion entscheidenden Bereichen weiterhin anwendbar ist. Zum anderen sollten sie den Steuerbereich betreffen und darauf abzielen, sicherzustellen, dass die Verfahren der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, die insbesondere die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zum Gegenstand haben, auch künftig auf Saint-Barthélemy Anwendung finden. Die Bürger von Saint-Barthélemy sollten Bürger der Union bleiben und in der Union weiterhin dieselben Rechte und Freiheiten genießen wie die übrigen französischen Staatsangehörigen, während alle Unionsbürger auf Saint-Barthélemy weiterhin dieselben Rechte und Freiheiten wie bisher genießen sollten.