Erwägungsgrund 1 32010D0777
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt werden sollen.