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Die Unternehmen sollten Beihilfen zur Deckung von Kosten erhalten können, die nach der üblichen Kostenrechnungspraxis nicht unmittelbar den Produktionskosten zuzurechnen sind. Diese Beihilfen sollen dazu dienen, außergewöhnliche Kosten, die durch die Stilllegung ihrer Steinkohleproduktionseinheiten entstehen, zu decken. Damit solche Beihilfen nicht unberechtigterweise von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die nur einige ihrer Steinkohleproduktionsstandorte schließen, sollten die betroffenen Unternehmen für jede Steinkohleproduktionseinheit getrennte Bücher führen.
Jede Beihilfe, die ein Unternehmen erhält, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Unternehmen, die im Rahmen…
Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung…
Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden.
Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Steinkohleproduktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um…
Um die umweltschädlichen Auswirkungen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten, denen Stilllegungsbeihilfen gewährt werden, abzumildern,…
1. Kosten und Rückstellungen lediglich von Unternehmen, die Steinkohleproduktionseinheiten stillgelegt haben oder stilllegen Beihilfefähig sind ausschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.