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Für die gemeinsame Durchführung von BONUS ist nach Maßgabe der Entscheidung 2006/971/EG eine spezifische Durchführungsstruktur erforderlich. Die teilnehmenden Staaten haben sich für die Durchführung von BONUS auf eine solche spezifische Durchführungsstruktur geeinigt und das Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science; im Folgenden: „BONUS-EWIV“) eingerichtet. Die BONUS-EWIV sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein. Die teilnehmenden Staaten werden auf die Bedeutung des Grundsatzes eines „echten gemeinsamen Budgets“ hingewiesen; jedoch entscheidet jeder teilnehmende Staat gemäß den Finanzierungsregeln und -verfahren von BONUS, ob er seinen Beitrag selbst verwaltet oder ob sein Beitrag durch die BONUS-EWIV verwaltet wird. Die BONUS-EWIV sollte auch dafür sorgen, dass die Durchführung von BONUS mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar ist.
BONUS wird von dem Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science, „BONUS-EWIV“) durchgeführt.
Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Strategiephase sollte an den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission…
Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden („teilnehmende Staaten“) haben sich darauf verständigt, gemeinsam das gemeinsame…
Um BONUS wirksam durchzuführen, sollten während der Durchführungsphase Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS-Projekten gewährt werden, die unter Verantwortung…
Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Durchführungsphase sollte an den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden…
In Übereinstimmung mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder an BONUS beteiligen können, insbesondere die Anrainerstaaten der Ostsee…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.