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Zur Gewährleistung einer maximalen Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union wird für eine stärkere Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union Sorge getragen, insbesondere durch Festlegung der regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 6 sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über a) strategische Dokumente der Kommission und/oder gegebenenfalls des EAD, z. B. Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung; b) strategische Planungsdokumente und Projektplanungen der EIB; c) sonstige politische und operative Aspekte.
Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Rolle der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.
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