Erwägungsgrund 6 32011D1080
Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“), der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingerichtet wurde, bildet für den Unionshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der Union eingetretene Zahlungsausfälle.