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Die Übereinstimmung der EIB-Tätigkeit in Drittländern mit den außenpolitischen Zielen der Europäischen Union wird mit dem Ziel erhöht, größtmögliche Synergie zwischen den EIB-Finanzierungen und dem Einsatz von Haushaltsmitteln der Europäischen Union zu erreichen, insbesondere durch regelmäßige und systematische Kontakte und frühzeitige Konsultationen zu
strategischen Dokumenten der Kommission, z. B. Strategiepapieren für Länder oder Regionen, Aktionsplänen, Dokumenten im Zusammenhang mit der Heranführung;
den strategischen Planungsdokumenten der EIB und den Projektplanungen;
sonstigen politischen und praktischen Aspekten.
Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Europäischen Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.
Eine EIB-Finanzierung wird nicht durch die Gemeinschaftsgarantie gedeckt, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens des Artikels 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.
Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Europäischen Union wird gemäß Artikel 6 überwacht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.