Art. 3 32011D0020
Zur Beantragung von T2S-Dienstleistungen übermittelt ein Zentralverwahrer a) dem EZB-Rat einen Antrag und b) anlässlich seiner Migration zu T2S einen Selbsteinschätzungsbericht .
Der Selbsteinschätzungsbericht liefert den Nachweis, dass der Zentralverwahrer die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer im Zeitpunkt seiner Migration zu T2S einhält, und stellt anhand der folgenden Kategorien den Grad der Umsetzung jedes einzelnen Zugangskriteriums für Zentralverwahrer fest: eingehalten , teilweise eingehalten und nicht anwendbar . Darüber hinaus legt er die Gründe, Erklärungen und maßgeblichen Nachweise des Zentralverwahrers dar.
Der MIB übermittelt dem EZB-Rat auf der Grundlage der oben erwähnten Unterlagen einen Vorschlag hinsichtlich des Antrags eines Zentralverwahrers auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen. Der MIB kann zur Erarbeitung seines Vorschlags den Antrag stellenden Zentralverwahrer um Klärung ersuchen oder diesem Fragen unterbreiten.
Im Anschluss an die Übermittlung des Vorschlags durch den MIB fasst der EZB-Rat einen Beschluss über den Antrag eines Zentralverwahrers und übermittelt diesen dem Zentralverwahrer schriftlich spätestens zwei Monate nach a) dem Tag des Eingangs des Antrags, oder b) dem Tag des Eingangs der Antwort auf die gemäß Absatz 3 durch den MIB ersuchten Klärungen oder unterbreiteten Fragen. Weist der EZB-Rat einen Antrag ab, so erfolgt dies unter Angabe von Gründen.