Art. 5 32011D0020
Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen hält nach seiner Migration zu T2S die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer fortwährend ein und
stellt insbesondere durch eine verlässliche, jährlich durchgeführte und durch einschlägige Unterlagen gestützte Selbsteinschätzung sicher, dass er die Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer weiterhin einhält;
übermittelt dem MIB zeitnah die jeweils aktuellsten Ergebnisse der Beurteilung der jeweils zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI. Liegen die vorgenannten Ergebnisse der Beurteilung nicht vor, so legt der Zentralverwahrer eine auf der Grundlage der einschlägigen Unterlagen erstellte Selbstbescheinigung vor;
beantragt bei wesentlichen Änderungen des Systems des Zentralverwahrers bei den jeweils zuständigen Behörden eine neue Beurteilung seiner Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI;
benachrichtigt den MIB umgehend, wenn eine Beurteilung durch die jeweils zuständige Behörde oder eine Selbsteinschätzung die Nichteinhaltung eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer ergeben hat;
übermittelt auf Ersuchen des MIB einen Beurteilungsbericht zum Nachweis der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer durch den Zentralverwahrer.
Der MIB kann seine eigene Bewertung durchführen und die Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer überwachen oder einen Zentralverwahrer um Informationen ersuchen. Beschließt der MIB, dass ein Zentralverwahrer eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht einhält, leitet er das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2012/13 festgelegte Verfahren ein.