Art. 4 32011D0020
Ein Zentralverwahrer kann aufgrund seiner besonderen betrieblichen oder technischen Situation einen Antrag auf Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer übermitteln.
Zur Beurteilung eines Antrags auf Befreiung übermittelt der Zentralverwahrer dem MIB einen Antrag und liefert Nachweise für Folgendes:
die Befreiung bezieht sich auf ein im Umfang sehr begrenztes Abwicklungsvolumen, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnitts der Gesamtzahl der im Laufe eines Monats bei dem Zentralverwahrer eingegangenen täglichen Anweisungen zur Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung , und die Kosten für die Abwicklung dieser Geschäfte in T2S wären für den Zentralverwahrer unverhältnismäßig;
der Zentralverwahrer hat technische und betriebliche Schutzmaßnahmen eingerichtet, die sicherstellen, dass die Befreiung innerhalb des Rahmens gemäß Buchstabe a bleibt;
der Zentralverwahrer hat alle Anstrengungen zur Erfüllung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer unternommen.
Nach Eingang dieses Antrags auf Befreiung
übermittelt der MIB den Antrag des Zentralverwahrers und seine Vorabbewertung an die AMI SeCo ;
berät die AMI SeCo den MIB zu dem Antrag unverzüglich und so rechtzeitig, dass er dies berücksichtigen kann;
nach Eingang des Rates der AMI SeCo erarbeitet der MIB eine endgültige Beurteilung und übermittelt diese mit sämtlichen dazugehörigen Dokumenten an den EZB-Rat;
der EZB-Rat fasst einen mit einer Begründung versehenen Beschluss über den Antrag auf Befreiung;
der MIB teilt dem Zentralverwahrer und der AMI SeCo den mit einer Begründung versehenen Beschluss des EZB-Rates in schriftlicher Form mit.
Ein Zentralverwahrer, der durch eine Zentralbank bestimmt wurde, die eine Währungsteilnahmevereinbarung abgeschlossen und für die Abwicklung seiner geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S optiert hat, übermittelt einen Antrag auf Befreiung, um diese geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S abwickeln zu können. In diesem Fall wird die Befreiung unter der Voraussetzung gewährt, dass a) das Eurosystem alle maßgeblichen Informationen über die technische Funktion dieser Abwicklung erhalten hat, und b) diese Abwicklung keine Veränderungen an der T2S-Funktionalität erfordert oder diese beeinträchtigt. Die den Zentralverwahrer bestimmende Zentralbank sollte aufgefordert werden, zu einem solchen Antrag auf Befreiung eine Stellungnahme abzugeben.
Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, liefert dem MIB einen monatlichen Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin fortbestehen, einschließlich des vereinbarten Schwellenwerts gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung gemäß Absatz 4 verfügt, liefert dem MIB einen monatlichen Lagebericht.
Überschreitet ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums fortwährend den in Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Schwellenwert, widerruft der EZB-Rat die Befreiung wegen Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer, und der MIB unterrichtet den Zentralverwahrer entsprechend.
Im Anschluss an den Widerruf einer Befreiung kann der Zentralverwahrer im Einklang mit dem Verfahren gemäß diesem Artikel einen neuen Antrag auf Befreiung einreichen.
Bei einer Krise, die die Finanzstabilität eines Landes oder die Aufgabe der jeweiligen Zentralbank, die Integrität ihrer Währung zu wahren, beeinträchtigen könnte, und durch die die Zentralbank des betroffenen Landes zu einer Notfallabwicklung gemäß ihres Krisenmanagementplans übergegangen ist, übermittelt ein durch diese Zentralbank bestimmter Zentralverwahrer dem MIB einen Antrag auf befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer; dieser darf vorübergehend Abwicklungen auf andere Weise durchführen. Der EZB-Rat fasst über diesen Antrag einen mit einer Begründung versehenen Beschluss, der die Stellungnahme der jeweiligen Zentralbank zur Lage berücksichtigt, die die befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer rechtfertigt. Die jeweilige Zentralbank liefert dem MIB mindestens monatlich einen Bericht mit ihrer Bewertung der Lage.