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Die Union sollte die Verfahren im Zusammenhang mit der Begrenzung der Zollrückerstattung, mit Schutzmaßnahmen und mit der Beilegung von Streitigkeiten in Gang setzen, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens erfüllt sind. Die Rechte der Union, die in Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des im Abkommen enthaltenen Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen vorgesehen sind, sollten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea wahrgenommen werden.
Für die Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder…
Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie…
Der Standpunkt, den die Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea…
Um den freien Verkehr von Unionswaren im Zollgebiet der Union und die zolltarifliche Behandlung von Nicht-Unionswaren, die in dieses Zollgebiet verbracht…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Ergänzung der Vorschriften über die Zollschuld und die Sicherheitsleistungen,…
Um die speziellen Steuersysteme in bestimmten Teilen des Zollgebiets der zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.