Erwägungsgrund 4 32011D0281
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/721/EG sieht vor, dass die Kommission immer dann, wenn ein Mitglied die in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten Beteiligungskriterien nicht erfüllt oder zurücktreten will, seine Mitgliedschaft beenden und aus dem Pool einen Ersatz benennen kann.