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Der Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgender neuer Buchstabe eingefügt: „aa) ‚Europol-Beschluss‘ den Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts, der das Europol-Übereinkommen ersetzt;
Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) ‚Europol‘ das gemäß dem Europol-Beschluss errichtete Europäische Polizeiamt;“.
Artikel 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) ‚Europol-Verwaltungsrat‘ den in Artikel 37 Absatz 1 des Europol-Beschlusses genannten Verwaltungsrat von Europol;“.
In Artikel 1 wird folgender neuer Buchstabe angefügt: „h) ‚Europol-Personalvertretung‘ die nach Artikel 4 des Statuts gebildete Personalvertretung oder, wenn diese nicht mehr besteht, die in Artikel 9 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union genannte Personalvertretung.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) sonstigen Einnahmen, einschließlich der von Europol nach Artikel 12b erhaltenen Sonderbeiträge.“
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „oder wünschenswert“ gestrichen.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 4 Absatz 7 erhält der Halbsatz „der Sekretär ist in allen Fällen eines der von Europol oder vom Europol-Personalausschuss ernannten Mitglieder“ folgende Fassung: „der Sekretär ist in allen Fällen entweder das von Europol oder das von der Europol-Personalvertretung ernannte Mitglied“.
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 6 Absatz 1 wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt.
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Änderung in Artikel 8 Absatz 1 betrifft nicht die deutsche Fassung.
In Artikel 10 Absatz 3 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Zu diesem Zweck ernennt der Verwaltungsrat einen zertifizierten Rechnungsprüfer, der nach geltendem niederländischen Recht registriert ist.“
Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Haftungsbegrenzung (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von jeder Haftung für Forderungen in Bezug auf die Erfüllung ihrer in Artikel 5 genannten Aufgaben freigestellt. (2) Europol stellt die Mitglieder des Verwaltungsrats von jeder Haftung für Schadenersatzansprüche seitens der Fondsteilnehmer und/oder anderer interessierter Parteien in Bezug auf die Erfüllung ihrer in Artikel 5 genannten Aufgaben frei. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels haften die Mitglieder des Verwaltungsrats für grobe Fahrlässigkeit und schweres Fehlverhalten, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Betrug, Korruption, missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Diebstahl.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Überwachung der Vermögenswerte des Fonds (1) Der Verwaltungsrat legt über den nach Artikel 10 erstellten Bericht hinaus vierteljährlich einen Finanzbericht über die Überwachung der Deckungsquote des Fonds vor. Liegt die Deckungsquote unterhalb der in Artikel 132 des niederländischen Rentengesetzes (Pensioenwet) festgelegten Schwelle, so nimmt der Verwaltungsrat eine Risikoabschätzung vor, um zu bewerten, ob in den nächsten fünf Haushaltsjahren eine Zahlungsunfähigkeit des Fonds eintreten könnte. Die Ergebnisse werden dem Europol-Verwaltungsrat und dem Direktor von Europol mitgeteilt; dabei werden die Ursachen, die vorgeschlagenen Vorbeugemaßnahmen, die erwartete Entwicklung der Finanzen und der voraussichtliche Bedarf an liquiden Mitteln für jedes Haushaltsjahr, für das Sonderbeiträge von Europol erforderlich sind, angegeben. (2) Ungeachtet der in Artikel 13 vorgesehenen Möglichkeit, den Europol-Versorgungsfonds aufzulösen, deckt Europol etwaige Defizite, wenn die Vermögenswerte des Fonds nicht ausreichen, um dessen Verbindlichkeiten zu erfüllen; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die durch die Rückversicherungsregelungen von Europol abgedeckt sind.“
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.