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Ausbrüche von Tierseuchen, die in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft aufgeführt sind, sind der Kommission über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) im Einklang mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates zu melden. Diese Bestimmungen sollten in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse auch für Grönland gelten.
Die Meldung von Wassertierkrankheiten bei den betreffenden Erzeugnissen in Grönland erfolgt über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) gemäß der Richtlinie…
Für die Zwecke der Meldung von Tierseuchen werden Informationen über Ausbrüche von Seuchen im Einklang mit der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der…
Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft…
Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft…
Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.