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Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung sowie das elektronische Informationssystem gemäß den Artikeln 19 bis 22 fest, und zwar hinsichtlich Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die von den Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet werden müssen, sowie der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Meldung gemäß Artikel 19;
der Angaben, die die Mitgliedstaaten bei der Meldung gemäß Artikel 20 machen müssen;
der Verfahren zur Einrichtung und Nutzung des elektronischen Informationssystems gemäß Artikel 22 und der Übergangsmaßnahmen für die Migration der Daten und Informationen von bestehenden Systemen in das neue System und seine volle Funktionsfähigkeit;
des Formats und der Struktur der Daten, die in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 22 einzugeben sind;
der Fristen und der Häufigkeit der Meldung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 19 und 20, die auf der Grundlage des Seuchenprofils und der Art des Ausbruchs zu Fristen und mit einer Häufigkeit erfolgen sollen, die die Transparenz und die rechtzeitige Anwendung der erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen gewährleisten;
der Auflistung der Melde- und Berichterstattungsregionen gemäß Artikel 21.
zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für
der Angaben, die bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28 Absatz 2 und von regelmäßigen Berichten gemäß Artikel 28 Absatz 3 zu machen sind;
Leistungsindikatoren;
Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
Die zuständige Behörde nimmt die Überwachung gemäß Artikel 26 Absatz 1 im Rahmen eines Überwachungsprogramms wahr, wenn die Seuche im Sinne von Artikel 29…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.