Erwägungsgrund 1 32011D0810
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilaterale Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.