Erwägungsgrund 4 32011D0810
Die gegenwärtig Cape Verde gewährte Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union.