Erwägungsgrund 6 32011D0810
Die gegenwärtige Ausnahmegenehmigung, nach der Kuba von Artikel XV Absatz 6 des GATT 1994 abweichen kann, läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union.