Erwägungsgrund 7 32011D0866
Darüber hinaus hat die Kommission nach Auffassung des Rates einen Fehler begangen, indem sie die Zeitspanne, auf die sich ihre Analyse erstreckt, zu kurz gewählt hat. Dieser Fehler hat eine korrekte Lagebewertung durch die Kommission verhindert und somit die Schlussfolgerungen aus den beiden Dokumenten — dass nämlich keine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union vorliegt — erheblich verzerrt.