Erwägungsgrund 3 32012D0100
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gelten die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgaben als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und sind in Titel 7 des Gesamthaushaltsplans zu erfassen und zu verbuchen. Es ist deswegen angezeigt, als Erhebungsverfahren die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Regeln für die Einziehung von Forderungen anzuwenden.