Erwägungsgrund 6 32012D0100
Die Emissionsüberschreitungsprämie ist nach den Formeln in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu berechnen und gemäß Artikel 10 der Verordnung zu veröffentlichen. Die Forderung sollte daher als auf Geld gehende und fällige Forderung im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erachtet werden.