Erwägungsgrund 4 32012D0100
Für die Feststellung von Forderungen im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte berücksichtigt werden, dass gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die Kommission dem Hersteller die vorläufige Berechnung seiner durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Jahr, die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen und die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgabe in dem betreffenden Jahr mitteilen und dem Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung die Möglichkeit einräumen muss, diese Berechnungen zu prüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der vorläufigen Berechnung etwaige Fehler mitzuteilen.