Erwägungsgrund 5 32012D0100
Angesichts des Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und dem Hersteller, der der Bestätigung der Leistung des Herstellers gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorausgeht, und der dem Hersteller eingeräumten Möglichkeit, Einwände gegen die Berechnung seiner Leistung zu erheben, sollte mit der Bestätigung der Leistung durch die Kommission als erwiesen gelten, dass im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Schuld besteht und die Forderung einredefrei ist.