Erwägungsgrund 4 32011D0679BESCHLUSS DES RATES vom 10. Oktober 2011 über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (2011/679/EU)
Dieses neue Protokoll wurde auf der Grundlage des Beschlusses 2011/405/EU des Rates unterzeichnet und wird ab 1. September 2011 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 3 32014D0060BESCHLUSS DES RATES vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2014/60/EU)
Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss 2012/669/EU des Rates unterzeichnet und ist seit dem 16. September 2012 vorläufig angewandt worden.
Erwägungsgrund 4 32011D0420BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juli 2011 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (2011/420/EU)
Gemäß dem Beschluss 2011/296/EU des Rates wurde das Protokoll unterzeichnet und wird vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 4 32012D0306BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juni 2012 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (2012/306/EU)
Gemäß dem Beschluss 2012/91/EU des Rates wurde das neue Protokoll unterzeichnet und wird vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 4 32014D0306BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2014/306/EU)
Gemäß dem Beschluss 2014/5/EU des Rates ist das neue Protokoll unterzeichnet worden und wird ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 3 32011R1385VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2011 DES RATES vom 14. November 2011 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
Der Rat hat am 14. November 2011 den Beschluss 2011/885/EU über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.