Erwägungsgrund 4 32012D0227
Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war, ist überholt und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war, ist überholt und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.