Erwägungsgrund 6 32012D0227
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Laut der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss sollte daher nicht für Liechtenstein gelten.