Erwägungsgrund 5 32012D0227
Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, erscheint es vertretbar, Protokoll 1 Absatz 4 Buchstabe d zum EWR-Abkommen nicht anzuwenden. Andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses bleiben davon unberührt.