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Um die Probleme einzudämmen, die durch den Konsum von Alkohol entstehen können, haben die EFTA-Staaten das Recht, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten.
In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen Absatz 1 mit anderen als den dort genannten Zuckerarten oder mit Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge…
Die Untersuchung ergab, dass die Zusatzabgabe gegen Artikel II Absatz 1 des GATT 1994 verstößt und nicht nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994…
Die Mitgliedstaaten können auf jede Art von anderen schäumenden und nicht schäumenden gegorenen Getränken mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5…
Bis zur Regularisierung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der…
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1…
Ein Mitgliedstaat kann auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. unter folgenden Voraussetzungen einen einheitlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.