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Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, ist Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen insoweit nicht anwendbar. Folglich werden die Verfahren für die Anwendung und Eintragung geografischer Angaben von der Kommission auch im Hinblick auf Anträge aus den EFTA-Staaten durchgeführt, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.
Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.…
Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den…
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Laut der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften…
Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Finanzielle Beiträge der EFTA-Staaten an die Mitgliedstaaten der EU werden über die…
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung…
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.