Art. 12 32015D0740
(1)
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden, oder um einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates Rechnung zu tragen.
(2)
Die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b werden regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen, wenn der Rat nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren feststellt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.