Art. 17 32015D1333
Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
Die in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten für den Eintrag mit der Nummer 15 in Anhang II bis zum 2. April 2021 .
Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten für den Eintrag mit der Nummer 20 in Anhang IV bis zum 2. April 2021 .