Erwägungsgrund 1 32012D0286
Gemäß Artikel 90 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die verkehrspolitischen Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt; die Gefahrenabwehr im Verkehr spielt hierbei eine wichtige Rolle.