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Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.
Im Einvernehmen mit der Kommission können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Arbeitsgruppen zur Prüfung einzelner Fragen eingesetzt werden. Diese Arbeitsgruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
Die Kommission kann jede Person, die in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage über besondere Kenntnisse verfügt, ad hoc hinzuziehen. Externe Sachverständige nehmen nur an den Arbeiten zu der Frage teil, wegen der sie hinzugezogen worden sind.
Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen kann die Gruppe einen der Vertreter der Mitgliedstaaten als Berichterstatter benennen und ihm die Aufgabe der Erstellung der Berichte übertragen.
Die Gruppe wird von der Kommission einberufen und tritt in der Regel in ihren Räumlichkeiten zusammen. Sie tagt mindestens zweimal jährlich. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere Bedienstete der Kommission mit dienstlichem Interesse an den Arbeiten können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Arbeitsgruppen teilnehmen.
Gegenstand der Beratungen der Gruppe sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen, die die Gruppe aus eigener Initiative vorträgt. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.
Die Kommission veröffentlicht entweder im Register oder über einen Link im Register zu der entsprechenden Website alle einschlägigen Dokumente. Ein Dokument kann von der Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn dessen Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verletzen würde.
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.