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Mitglieder sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie ernennen zwei Vertreter:
einen Vertreter je Mitgliedstaat von den für den Landverkehr zuständigen Ministerien oder Regierungsstellen;
einen Vertreter je Mitgliedstaat von den für die Gefahrenabwehr oder polizeiliche Fragen zuständigen Ministerien oder Regierungsstellen.
Die Vertreter der Kommission können Einzelpersonen Beobachterstatus geben oder europäische Vertreter internationaler Fachverbände einladen, die mit der Gefahrenabwehr im Landverkehr befasst oder direkt davon betroffen sind, sowie Verkehrsnutzerverbände.
Die Namen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen werden im Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachstehend „Register“) veröffentlicht. Die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten können im Register veröffentlicht werden. Die Namen der in Absatz 2 genannten Personen und Verbände werden in dem Register aufgeführt und die von ihnen vertretenen Interessen werden offengelegt .
Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.