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Die vorstehende Bestimmung findet nur dann Anwendung auf eine Streitigkeit, wenn alle an dieser Streitigkeit beteiligten Parteien damit einverstanden sind. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die anderen Hohen Vertragsparteien, die an der Streitigkeit nicht beteiligt sind, jede mögliche Unterstützung zur Beilegung der Streitigkeit anbieten. Die streitenden Parteien sollten für derartige Unterstützungsangebote aufgeschlossen sein.
Die Streithilfe beschränkt sich auf die vollständige oder teilweise Unterstützung oder die Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge. Die…
Dieser Vertrag schließt den Rückgriff auf die Mittel der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen…
Artikel 14 Absatz 2 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung: „Dieser Artikel gilt für die Hohen Vertragsparteien, die dem Vertrag beigetreten sind,…
Die Hohen Vertragsparteien setzen sich entschlossen und in gutem Glauben dafür ein, Streitigkeiten zu vermeiden. Sollte es zu Streitigkeiten über Fragen kommen,…
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare…
Um den verschiedenen Verfahrensweisen zur Regelung von Unterhaltsfragen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung sowohl für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.