Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieser Vertrag schließt den Rückgriff auf die Mittel der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen nicht aus. Die an einer Streitigkeit beteiligten Hohen Vertragsparteien sollten zu Initiativen ermuntert werden, die der Beilegung der Streitigkeit durch freundschaftliche Verhandlungen dienen, bevor auf die anderen in der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Verfahren zurückgegriffen wird. 1.1.1.5. KAPITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Mitgliedstaaten ermutigen Einrichtungen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere in Fragen des Verbraucherrechts, so vorzugehen,…
Die vorstehende Bestimmung findet nur dann Anwendung auf eine Streitigkeit, wenn alle an dieser Streitigkeit beteiligten Parteien damit einverstanden sind. Dies…
Die Hohen Vertragsparteien setzen sich entschlossen und in gutem Glauben dafür ein, Streitigkeiten zu vermeiden. Sollte es zu Streitigkeiten über Fragen kommen,…
Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden…
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare…
Die Hohen Vertragsparteien werden in ihren gegenseitigen Beziehungen von den folgenden wesentlichen Grundsätzen geleitet: a) gegenseitige Achtung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.