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ALLGEMEINES Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 regeln die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus der RCA auf den Markt der Union. Die in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren sehen eine mögliche Anpassung an die nationalen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten vor, insbesondere die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden, die bei Eintritt auf den Markt der Union mit der Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen befasst sind, die Zollbehörden oder andere Behörden sein können. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: 1. die Dokumentenprüfung der Genehmigung und 2. die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen Ladung und Genehmigung. Dies soll die von der RCA durchgeführten Kontrollen untermauern und sicherstellen, dass die FLEGT-Genehmigungen, die bei Ankunft in der Union vorgelegt werden, dieselben sind, die von der zentralafrikanischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß erteilt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den zentralafrikanischen Behörden ausgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben nicht den Auftrag, das zentralafrikanische Legalitätsprüfungssystem und die ordnungsgemäße Erteilung der Genehmigungen infrage zu stellen; diese Fragen werden gegebenenfalls vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens behandelt. Artikel 1 Behandlung der Genehmigungen (1) Die FLEGT-Genehmigung (im Folgenden „Genehmigung“) ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die Ladung , für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde. Artikel 2 Prüfung der Genehmigungsdokumente (1) In Papierform erteilte Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen. (2) Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. (3) Die Genehmigung darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (4) Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (5) Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt. Artikel 3 Einholung weiterer Informationen (1) Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen. (2) Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der fraglichen Genehmigung bzw. Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden. Artikel 4 Warenbeschau (1) Gegebenenfalls prüfen die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen Ladung und dazugehöriger Genehmigung. (2) Erachten die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht. (3) Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, so wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmend erachtet. (4) Die durch die Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats sehen etwas anderes vor. Artikel 5 Vorabprüfung Wird eine Genehmigung vor der Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt, so kann sie anerkannt werden, sofern sie alle in Anhang IV genannten Anforderungen erfüllt und keine weiteren Überprüfungen nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet werden. Artikel 6 Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr (1) In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben. Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen. (2) Holzprodukte dürfen erst nach Beendigung des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit…
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KAPITEL 1 FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1) Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.