Erwägungsgrund 1 32012D0394
Mit Schreiben vom 20. September 2011, das bei der Kommission am 21. September 2011 einging, teilte Italien der Kommission die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu ergreifenden Maßnahmen mit, die der Überarbeitung, Aktualisierung und Änderung der derzeit geltenden und von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 25. Juni 2007 gebilligten Maßnahmen dienen.