Erwägungsgrund 15 32012D0394
Die italienischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 59 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.