Erwägungsgrund 16 32012D0394
Die italienischen Maßnahmen sind auch insofern mit den Wettbewerbsregeln der EU vereinbar, als die Bestimmung der Fernsehveranstalter, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht (erforderliche Reichweite), die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.