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In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 ist vorgesehen, dass sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, die in ihren Ländern die Voraussetzungen erfüllen, um hochrangige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes wahrzunehmen, und dass diese vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt werden.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 setzt sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus…
Im Anschluss an ein Auswahlverfahren haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon überzeugt, dass die zu Mitgliedern und potenziellen…
Die Kommission hat durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom das ihr angegliederte Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) errichtet, das…
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für…
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für…
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.