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Nach Artikel 11 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses drei Jahre, und eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Damit die…
Die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses beträgt fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Damit die Sachkenntnis innerhalb des…
Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder…
Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist.…
Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt,…
Die Amtszeit eines Mitglieds beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.