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Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 setzt sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammen, die Erfahrung als ranghohe Juristen oder Ermittler oder in vergleichbarer Position in einem mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes verwandten Bereich haben. Sie werden vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Der Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses enthält für den Fall des Rücktritts, des Todes oder der dauerhaften Amtsunfähigkeit eines oder mehrerer dieser Mitglieder auch eine Reserveliste potenzieller Nachfolger für die jeweils verbleibende Amtszeit.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 setzt sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus…
In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 ist vorgesehen, dass sich der Überwachungsausschuss des Europäischen…
Im Anschluss an ein Auswahlverfahren haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon überzeugt, dass die zu Mitgliedern und potenziellen…
Im Anschluss an ein Auswahlverfahren haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon überzeugt, dass die zu Mitgliedern des…
Zur Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat im Januar 2022 endete, werden die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten mit Wirkung vom 23. September 2022 zu…
Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.