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Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 setzt sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammen, die Erfahrung als ranghohe Juristen oder Ermittler oder in vergleichbarer Position in einem mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes verwandten Bereich haben. Sie werden vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Der Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses enthält für den Fall des Rücktritts, des Todes oder der dauerhaften Amtsunfähigkeit eines oder mehrerer dieser Mitglieder auch eine Reserveliste potenzieller Nachfolger für die jeweils verbleibende Amtszeit.
In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 ist vorgesehen, dass sich der Überwachungsausschuss des Europäischen…
Im Anschluss an ein Auswahlverfahren haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon überzeugt, dass die zu Mitgliedern und potenziellen…
Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom 23. Januar 2017 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für…
Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom 23. Januar 2012 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für…
Die Kommission hat durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom das ihr angegliederte Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) errichtet, das…
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat der Überwachungsausschuss des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.