Erwägungsgrund 5 32012D0510
Nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer vi des Übereinkommens von Barcelona wird eine Änderung der Anhänge nach Ablauf einer von den betreffenden Vertragsparteien bei Annahme der Änderung festgesetzten Frist für alle Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer nicht notifizieren, dass sie außerstande sind, der Änderung zuzustimmen. In der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien wurde dieser Zeitraum auf 180 Tage festgesetzt; die Notifizierungsfrist endet am 8. August 2012. Die Union sollte folglich dem Verwahrer des Protokolls innerhalb dieser Frist mitteilen, welchen Änderungen sie nicht zustimmt.