Erwägungsgrund 2 32012D0510
Gemäß Artikel 18 des Übereinkommens von Barcelona ist die Sitzung der Vertragsparteien das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, und die ihr übertragenen Kompetenzen schließen die Befugnis ein, die Anhänge des Übereinkommens und die Anhänge von dessen Protokollen erforderlichenfalls zu ändern. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens von Barcelona und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls wird eine Änderung der Anhänge des Protokolls nach Ablauf einer von den betreffenden Vertragsparteien bei Annahme der Änderung festgesetzten Frist für alle Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer nicht innerhalb dieser Frist notifiziert haben, dass sie außerstande sind, der Änderung zuzustimmen.