Erwägungsgrund 7 32012D0510
Die Änderungen zur Aufnahme von zehn Arten in Anhang II sowie ihre entsprechende Streichung in Anhang III, die von der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien angenommen wurden, sind wissenschaftlich fundiert, stehen in Einklang mit dem Unionsrecht und mit der Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt und entsprechen sowohl Artikel 5 des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt als auch dem auf der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens im Jahr 2010 vereinbarten Ziel, die derzeitige Verlustrate der biologischen Vielfalt bis 2020 deutlich zu senken. Die Union sollte diese Änderungen daher genehmigen —