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Ferner sollten in Anbetracht des Ernstes der Lage auch Maßnahmen gegen Personen in Führungspositionen in Belarus sowie Personen und Organisationen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanziell oder materiell unterstützen, verhängt werden.
Damit ihre Wirksamkeit sichergestellt wird, sollten diese Maßnahmen auch auf Organisationen, die im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen stehen oder…
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen,
Personen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen.
der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2012/642/GASP als…
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus sieht vor, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen…
Angesichts des Ernstes der Lage in Belarus und im Einklang mit dem Beschluss 2011/357/GASP des Rates sollten weitere Personen und Organisationen in die Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.