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Das Übereinkommen, ausgenommen des Artikels 2, des Artikels 202 Absatz 1 und der Artikel 291 und 292, wird gemäß seinem Artikel 330 Absatz 3 von der Union vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Um den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens festzulegen, setzt der Rat den Zeitpunkt fest, bis zu dem die in dessen Artikel 330 Absatz 3 genannte Notifikation Kolumbien und Peru zu übersenden ist. Diese Notifikation beinhaltet Bezugnahmen auf diejenigen Bestimmungen, die nicht vorläufig angewandt werden können.
Der Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union…
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet, sofern Elemente betroffen sind, die in die…
Gemäß Artikel 330 Absatz 3 des Übereinkommens ist dieses vorläufig anwendbar.
Gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern…
Ab dem 1. Juli 2009 und bis zum Ende des für seinen Abschluss erforderlichen Verfahrens wird das Abkommen gemäß Artikel 33 Absatz 3 vorläufig angewendet. Die…
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird dessen Teil IV von der Europäischen Union nach Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.