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Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben mittels Beschlüssen des Handelsausschusses auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel .
Für die Zwecke des Artikels 247 des Abkommens werden Änderungen am Abkommen, die Gegenstand von Beschlüssen des Assoziationsrates auf Vorschlag des…
Für die Zwecke des Artikels 10.25 des Abkommens sind Änderungen am Abkommen aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von der Kommission…
Die Kommission vertritt die Union in dem gemäß Artikel 11 des Abkommens eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“). Änderungen…
Die Kommission, unterstützt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, vertritt die Union in dem in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss.…
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Übereinkommens bezüglich…
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen an der Liste der geschützten geografischen Angaben zu billigen, die —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.